Bundesagentur für Arbeit (BA)

Bundesagentur für Arbeit (BA)
ist 2004 aus der früheren Bundesanstalt für Arbeit hervorgegangen; zentrale Behörde der Arbeitsverwaltung.
- 1. Aufbau: Die BA gliedert sich dreistufig in die Nürnberger Zentrale, 10 Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter) und 180 örtliche Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) mit 660 Nebenstellen. Fachvermittlungsdienste, Berufsinformationszentren, Fachhochschulen und Verwaltungsschulen runden die ortsnahen Dienstleistungen ab.
- 2. Stellung: Die BA ist eine bundesunmittelbare  Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA). An der Spitze steht der Vorsitzende der BA, der auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung ernannt wird.
- 3. Arbeitsmarktpolitische Aufgaben und Tätigkeiten: Durchführung der  Arbeitslosenversicherung ( Arbeitslosengeld) sowie weitere Maßnahmen der Arbeitsförderung durch Berufs- und Arbeitsmarktberatung, andere finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer ( Kurzarbeitergeld,  Insolvenzgeld,  Winterausfallgeld,  Wintergeld, etc.) und Arbeitgeber (Eingliederungszuschuss, Kostenerstattung für Probebeschäftigung,  Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) etc.). Der BA obliegt insbes. die Aufgabe einer vorausschauenden aktiven Beschäftigungs- und Berufsförderungspolitik zur Verhinderung von  Arbeitslosigkeit. Sie hat ihre Maßnahmen zur vorbeugenden Beseitigung von Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, zur Unterstützung der beruflichen Anpassung der Arbeitnehmer und zur Schaffung und Strukturierung von Arbeitsplätzen im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu orientieren. Ziel ist die Erreichung eines hohen Beschäftigungsstandes, eine Verbesserung der Beschäftigungsstruktur und eine Unterstützung des ständigen Wachstums der Wirtschaft. Zur besseren Durchsetzung ihrer Aufgaben sollen die neuen Organisationsgrundsätze, v.a. des Konzepts des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) dienen.
- 4. Haushalt: a) Haushaltsverfahren: Der Haushaltsplan der BA wird vom Vorstand in eigener Verantwortung aufgestellt (§ 71a I SGB IV); er bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. Seit 1993 liegt das Recht zur Haushaltsinkraftsetzung auch gegen den Willen der BA beim BMWA, wenn Maßgaben der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden und die geplanten Ausgaben nicht aus den Einnahmen und der Rücklage der BA gedeckt werden können (§ 71a IV SGB IV). Da seit 1992 jedes Jahr beträchtliche Defizite der BA anfielen, liegt das letzte „Ausgabewort“ faktisch beim BMWA.
- b) Haushaltsvolumen: Höhe wie auch Struktur der BA-Ausgaben bestimmen Bundesregierung und Parlament über das Sozialgesetzbuch III, bes. die Beitragssätze und -bemessungsgrenzen, die Leistungshöhe und -dauer einzelner Maßnahmen sowie der Arbeitslosenunterstützung und über das Haushaltsinkraftsetzungsrecht. Verbleibende BA-Defizite sind aus dem Bundeshaushalt auszugleichen.
- c) Einnahmequellen: Die große Masse der BA-Ausgaben wird aus Beiträgen zur BA bestritten, die Betriebe und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer je zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (alte Bundesländer monatlich 5.150 Euro/neue Bundesländer monatlich 4.350 Euro) bei einem Beitragssatz von 6,5 Prozent. Der darüber hinaus gehende Teil der BA-Ausgaben wird als Defizit aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert. In 2004 betrug der Haushaltsansatz der BA ca. 57 Mio. Euro. Einige Ausgaben (Wintergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld) werden durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert. Eine Rücklage in nennenswerter Höhe gibt es nicht.
- Weitere Informationen unter: www.bundesagentur.de und www.arbeitsagentur.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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